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Du hast sicherlich Recht, dass bei einem Verkauf unter 2 Privaten nach Zivilrecht der Käufer das Versand- bzw. Verlustrisiko trägt.karmasilver » 04.01.2024, 15:53 hat geschrieben: ...
4. Obwohl ich den Nachweis des Versandes erbringen kann, hat EBAY dem Käufer nach dessen Reklamation für einen nichterhaltenen Artikel den vollen Kaufpreis zurückerstattet und mir abgebucht. Ein Einspruch dagegen wurde abgewiesen mit der Begründung, ich könnte den Zustellungsnachweis nicht erbringen. (Die Ware dürfte tatsächlich auf dem Transport geklaut oder weiss der Geier warum verschwunden sein)
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Danke für den Input. In den AGB steht davon kein Wort. Es gibt aber auch die sogenannten E-Bay-Grundsätze, in welchen das Verfahren des "Käuferschutzes" geregelt wird. Nach aktueller Lage in meinem Fall könnte man dies auch "Verkäuferverarschung" nennen. Dort wird in der Tat verlangt, dass der Verkäufer den Zustellungsnachweis erbringt, damit kein Käuferschutz gewährt wird. Fraglich ist nun aber, was diese E-Bay Grundsätze rechtlich sind (wie gesagt nicht einmal AGB) und ob es zulässig sein kann, einem Verkäufer (sofern man eine vertragliche Grundlage annimmt) etwas Unmögliches aufzubürden. Denn wenn ein Artikel verloren ging, so kann der Verkäufer keinen Zustellungsnachweis erbringen und es wird von ihm etwas Unmögliches verlangt. wofür er haften soll. Wir werden sehen...foxl60 » 04.01.2024, 16:42 hat geschrieben:Du hast sicherlich Recht, dass bei einem Verkauf unter 2 Privaten nach Zivilrecht der Käufer das Versand- bzw. Verlustrisiko trägt.karmasilver » 04.01.2024, 15:53 hat geschrieben: ...
4. Obwohl ich den Nachweis des Versandes erbringen kann, hat EBAY dem Käufer nach dessen Reklamation für einen nichterhaltenen Artikel den vollen Kaufpreis zurückerstattet und mir abgebucht. Ein Einspruch dagegen wurde abgewiesen mit der Begründung, ich könnte den Zustellungsnachweis nicht erbringen. (Die Ware dürfte tatsächlich auf dem Transport geklaut oder weiss der Geier warum verschwunden sein)
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Aber hast du auch schon mal geprüft, ob du vielleicht irgendwelche AGB von ebay (unbewusst) akzeptiert hast, die diese Handlungsweise von ebay beim Käuferschutz rechtfertigt ?
Auf diese Grundsätze wird sich ebay in deinem Fall berufen, um deine Inanspruchnahme zu begründen.karmasilver » 04.01.2024, 16:58 hat geschrieben:Fraglich ist nun aber, was diese E-Bay Grundsätze rechtlich sind (wie gesagt nicht einmal AGB)
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Sofern ein Verkäufer sich gegenüber ebay rechtlich bindend dazu erklärt haben sollte, einen Zustellnachweis zu erbringen, ist es m.E. unerheblich, wenn er das bei einem Verlust auf dem Versandweg tatsächlich nicht kann.karmasilver » 04.01.2024, 16:58 hat geschrieben:....und ob es zulässig sein kann, einem Verkäufer (sofern man eine vertragliche Grundlage annimmt) etwas Unmögliches aufzubürden. Denn wenn ein Artikel verloren ging, so kann der Verkäufer keinen Zustellungsnachweis erbringen und es wird von ihm etwas Unmögliches verlangt. wofür er haften soll.
Danke an alle für die Feedbacks und @Panik95. Von wem kann ich Schadenersatz verlangen, wenn der Nachforschungsauftrag ergibt (bzw. klarerweise ergeben dürfte), dass die Ware "verlorenging". Von EBAY, wenn ich rechtzeitig und sonst ordnungsgemäss abgeschickt habe??? Ich spreche hier bewusst nicht vom Transportunternehmen, da zumindest im Verhältnis zu EBAY eindeutig gesagt werden kann, dass von denen keine Pflicht zum versicherten Versand stipuliert wird. Danke für eine präzisierende Antwort. Vom "Rechtsdienst" habe ich übrigens noch nichts gehört. Scheint aus Sicht von denen also auch nicht eindeutig zu sein, dass E-Bay-Grundsätze das geschriebene Recht ändern und mittels Auslegung neben AGB's automatisch zum (endgültigen) Vertragsinhalt werden.Panik95 » 04.01.2024, 18:28 hat geschrieben:Bei Verlust auf dem Versandweg ist Ebay raus,das Risiko trägt erst mal der Verkäufer.
Meldet der Käufer einen nicht erhaltenen Artikel muß der Verkäufer einen Nachforschungsantrag stellen.
Mit dem Bescheid kann der Verkäufer die Zustellung belegen.
Ist die Nachforschung erfolglos erhält der Verkäufer Schadensersatz,die Sendung muß aber den Richtlinien entsprechen.
Von einem Verkäuferschutz kann man bei Ebay nicht sprechen,den gab es vor der neuen Versandreglung auch nicht.
Ich war mit der neuen Reglung auch nicht einverstanden und habe bis vor kurzem auf Ebay-Verkäufe verzichtet.Da es auf anderen Plattformen deutlich schwieriger ist Waren zu verkaufen bin wieder bei Ebay gelandet.Hier biete ich nur Artikel unter 100€ an,für größere Sachen nutze ich Kleinanzeigen.de.
Als Privatperson habe ich bei Ebay keine Kosten,da kann ich auch einen Verlust verschmerzen.
Schätze mal, ebay hat diese AGB juristisch prüfen lassen, so dass du dich kaum auf Unwirksamkeit gem. §§ 308 ff. BGB berufen können wirstWenn wir weder eine erfolgreiche Lieferung noch eine Abholung feststellen können:
Der Käufer erhält eine Rückerstattung der vollen Kosten für den Artikel und den ursprünglichen Versand (sofern solche angefallen sind).
Danke, dass Du die entscheidende Stelle der unzähligen E-Bay-Grundsätze (nicht AGB) dargestellt hast. Ich kann jedenfalls als Verkäufer weder beeinflussen, wie der Käufer zahlt; noch kann ich beeinflussen, ob die Ware trotz fehlendem Verschulden meinerseits diesem nach ordnungsgemässen Versand dann auch zugestellt wird. Also wird es darum gehen, ob dieses Statut von EBAY tatsächlich Vertragsinhalt geworden ist, dadurch a) (und zwar durch Auslegung und nicht nach klarem Wortlaut (!)) b) die Abänderung von geschriebenem Recht einvernehmlich abgeändert wurde (!) und c) z.B. dieser ausgelegte E-Bay Grundsatz auch nicht sittenwidrig ist. Nur schon Letzteres erscheint mir ebenfalls äusserst fraglich...Wir werden sehen....und ich hoffe auf die Lösung wie ich diese bis zu seiner präzisierenden Antwort verstehe gemäss Panik95, meine Kohle von EBAY (zurückzu-)kriegen, wenn ich bewiesen habe, dass die Ware auf dem Versand verlorenging. Das wäre zwar mühsam, für mich aber wenigstens halbwegs mit juristischen Grundsätzen in Einklang zu bringen.joee78 » 04.01.2024, 20:59 hat geschrieben:Grundsätzlich hast du recht, bei Privatverkäufen trägt der Käufer das Versandrisiko, § 447 Abs. 1 BGB.
Nach den AGB von ebay, denen zu zugestimmt hast, gilt dies aber nicht im Falle des Verkaufs mit Käuferschutz:
https://www.ebay.de/help/policies/ebay- ... 0#section2
Dann gilt das als vereinbart:
Schätze mal, ebay hat diese AGB juristisch prüfen lassen, so dass du dich kaum auf Unwirksamkeit gem. §§ 308 ff. BGB berufen können wirstWenn wir weder eine erfolgreiche Lieferung noch eine Abholung feststellen können:
Der Käufer erhält eine Rückerstattung der vollen Kosten für den Artikel und den ursprünglichen Versand (sofern solche angefallen sind).