Landgericht Koeln
Urteil v. 28.05.2008 - Az.: 28 0 157/08 -
Veröffentlichung von E-Mails
Leitsatz:
1. Dem Betreiber eines Internetforums ist grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Posting eines Dritten vor Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Sobald der Betreiber jedoch auf die Rechtsverletzung hingewiesen wird, hat er umgehend die Rechtsverletzung zu beseitigen, andernfalls haftet er als Mitstörer.
2. Die Veröffentlichung von E-Mails verletzt grundsätzlich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders bzw. der darin genannten Personen.
3. Eine Veröffentlichung ist ausnahmsweise nur dann erlaubt, wenn ein sachlicher Grund besteht.
4. Grundsätzlich trifft den Kläger eines Verfahrens die Beweislast, die anspruchbegründenden Tatsachen vorzutragen, so u.a. auch die Tatsache, wer Betreiber des Blogs ist, auf dem die rechtswidrigen Inhalte publiziert werden. Eine Beweislastumkehr tritt jedoch dann ein, wenn der aktuelle Betreiber des Blogs inzwischen aufgrund eines Anonymisierungsdienst (hier: ProtectPrivacy.org) nicht mehr feststellbar ist und der ehemalige Betreiber keine näheren Angaben macht, auf wen er die Domain übertragen hat.
Hier gibt es alles zum Nachlesen:
http://www.foren-und-recht.de/urteile/L ... 80528.html
Noch ein Auszug mit dem wesentlichen Teil:
Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des Verfügungsklägers auf der öffentlich zugänglichen Homepage (...) durch den Verfügungsbeklagten stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeilsrecht des Verfügungsklägers in Gestalt der Geheimsphäre dar. Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll (Wensel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5.40).
In diesen Bereich fallen schriftliche sowie Tonbandaufeeichnungen, persönliche Briefe (Wenzel/Burghardt, a.a.O., Kap. 5,40), aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen (vgl. Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5.41 m.w.N.).
Die Veröffentlichung der privaten E-Mails des Verfügungsklägers, die auf die ggf. rechtswidrigen Inhalte der entsprechenden Homepage hinweisen, stellt mithin einen Eingriff in die Geheimsphäre des Verfügungsklägers dar. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass der Verfügungskläger mit dem Versenden der streitgegenständlichen E-Mails den heimischen Bereich verlassen und sich in eine allgemeine Sphäre begeben hätte.