Beitragvon berlingruss » 29.06.2016, 23:04
hier mal ein Zitat eines Geschädigten:
"Hallo Berger Geschädigte,
also Leute ich habe heute am 16.06.2016 von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, Zeigstelle Pforzheim ein Schreiben bekommen, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde. Kurz gesagt die Beschuldigte kann aufatmen. In aller Regel hat sich die Sache damit erledigt.Zwar entfaltet die "Einstellung mangels hinreichendem Tatverdacht" keine Rechtskraft- die Sache kann also jederzeit wieder aufgenommen werden. Solche Fälle sind aber sehr selten.Wenn, dann wäre ein Anwalt für Strafrecht einzuschalten, und der sollte Spezialist sein, sonst ist die Beschwerde chancenlos. Gegen den Bescheid kann binnen 2 Wochen nach Zugang Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe erhoben werden. Ich werde mich nächste Woche mit meinen Rechtsanwalt treffen ob es in diesem Fall eine Beschwerde geben kann. Ansonsten sind die Ermittlungen damit beendet, die Akte wird geschlossen.
Die Begründung der Staatsanwältin lautet in Auszügen, insgesamt sind es 2 DIN A4 Seiten.
Die Beschuldigte betrieb etwa 7 Jahre lang bis zum 09.02.2016 in 71296 Heimsheim einen Einzelhandel mit Münzen. In der Zeit vom 27.08.15 bis zum 06.02.2016 schloss sie eine Vielzahl von Verträgen über den Verkauf und die Lieferung von Sammlermünzen mit verschiedenen Kunden ab. Den jeweiligen Kaufpreis überwiesen die Käufer verinbarungsgemäß im Voraus an die Beschuldigte, welche die bestellte Ware in der Folgezeit jedoch allenfalls teilweise lieferte.
Der Beschuldigten wird nun zur Last gelegt, sie habe ihren Kunden vor Vertragsabschluss Ihre Leistungsfähigkeit und oder Leistungswillen vorgespiegelt und diese so zur Vorauszahlung veranlasst. Gleichzeitig habe sie zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, das sie ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen nicht würde erbringen können, sodass die entsprechenden Ansprüche ihrer Kunden wertlos sein und diesen somit entsprechende Vermögensschäden entstehen würden. Die Beschuldigte habe sich somit in jedem Einzelfall des Betruges gemäß § 263 Abs.1 StGB schuldig gemacht.
Nach Abschluss der Ermittlungen ist dieser Vorwurf nicht mit der zur Anklageerhebung erforderlichen Sichheit nachzuweisen.
Es geht jetzt noch weiter mit einem Schreiben eines Wirtschaftsprüfers dass das Geschäft 2012 bis 2014 einen positiven Jahresüberschuss ausgewiesen hat und auch die Ertragslage 2015 sich noch gut entwickelte. Als Grund für die finanziellen Probleme von Frau Berger beannte der Wirtschaftsprüfer den Umstand, dass die Beschuldigte zu viel Liquidität im Vorratsbestand gebunden gehabt habe.
Frau Berger hat noch im Januar 2016 ihre Liquidität zur Finanzierung ihres Wareneinkaufs durch die Sparkasse Pforzheim Calw um 50.000 auf 75.000 Euro erhöht. Die Sparkasse sah anhand der betriebswirtschaftichen Auswertung für Dezember 2015 kein untragbares Risiko für die Bank.
Nach Auskunft des Wirtschaftsprüfers habe Frau Berger am 20.01.2016 (d.h. noch bevor sie von dem vorliegenden Ermittlungsverfahren erfahren haben konnte) aus eigenem Antrieb einen Fachanwalt für Insolvenzrecht aufgesucht. Ein Beratungsgespräch konnte wegen Krankheit des Anwalts erst am 08.02.2016 stattfinden. In diesem Termin wurde Frau Berger geraten, sämtliche Zahlungen einzustellen und Insolvenzantrag zu stellen. Diesem Rat folgend schloss Frau Berger am 09.02.2016 ihren Onlineshop und stellte die gewerbliche Tätigkeit ein. Ende
Also wenn Frau Berger am 20.01.2016 aus eigenem Antrieb einen Fachanwalt für Insolvenzrecht aufsucht, dann war ihr doch da schon klar, dass da etwas stinkfaul ist im Onlineshop Berger. Wenn ich dann am 04.02.2016 im Onlineshop einen Aztekenkalender bestelle mit "Jetzt bestellen und innerhalb von 3 Werktagen erhalten" Eine Auftragsbestätigung/Rechnung am 04.02.2016 erhalte und eine Zahlungseingangsbestätigung und wenn das keine Vorspiegelung falscher Tatsachen sind, dann muss man echt Jura studieren um das nicht so zu sehen.
Der ganze Webseitenauftritt bis zum Schluss ist doch schon eine Vorspiegelung falscher Tatsachen. "Vertrauen beruht auf Gegenseitigkeit, wir setzen stets auf gute Zusammenarbeit" - "Geprüfter Onlineshop mit Gütesiegel, höchster Sicherheit beim Kauf" das E.komi Siegel war doch längst aberkannt, und die Siegel auf der Webseite sind doch reine Fantasiesiegel. " Wir sind ein geprüfter Onlineshop mit Gütesiegel und möchten höchste Sicherheit für unsere Kunden". Da möchte ich mal wissen wer da gepüft hat.
Bestimmt haben noch andere Geschädigte so einen Einstellungsbeschluss bekommen. Wenn Jemand einen wirklich guten Fachanwalt für Strafrecht kennt bitte melden.
Also jedenfalls die arme Frau Berger hat alles versucht eine ehrbare Kauffrau zu sein und wir sind jetzt die Deppen."