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Händler My Valor - Schnapper in Dreckszustand!

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$Unzennerd$
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Händler My Valor - Schnapper in Dreckszustand!

Beitragvon $Unzennerd$ » 24.03.2012, 15:02

Hallo Gemeinde! Wer mit dem Gedanken spielt, bei diesem Händler die derzeit günstigsten 10-Unzen-Drachen kaufen zu wollen, dem sei zur Zurückhaltung geraten. Ein Freund erhielt von denen heute diese Münze und zwar ungekapselt u mit schönen Fettflossen versehen. Ausgeschrieben als verkapselt u prägefrisch smilie_20

Wie dreist ist das denn bitte? Hat hier noch jemand derart ins Klo gegriffen u wartet nun auf Ersatz/Ausbesserung?

Greetz
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AGnostiker
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Beitragvon AGnostiker » 24.03.2012, 15:15

http://my-valor.de/index.php/em_de/10-o ... uenze.html

Stell' doch ein Foto ein. :shock:

Aus den AGB (Hervorhebungen im Text durch den Verf.): http://my-valor.de/index.php/em_de/terms

"8. Sachmängel

a) Ist die gelieferte Sache mit einem Sachmangel behaftet, kann der Kunde die Beseitigung des Mangels oder Lieferung von mangelfreier Ware verlangen. Die vom Kunden gewählte Art der Nachbesserung kann ZIEMANN verweigern, wenn diese mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Der Kunde trägt die Beweislast für die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt des Gefahrüberganges.

b) Falls die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist oder ZIEMANN die Nacherfüllung verweigert, ist der Kunde jeweils nach Maßgabe des anwendbaren Rechts berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt der Vertragsgegenstand, sofern zumutbar, bei ihm. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelfreien Sache. Dies gilt nicht, wenn ZIEMANN die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.

c) Der Kunde hat offensichtliche Sachmängel gegenüber ZIEMANN VALOR innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Erhalt des Liefergegenstands schriftlich zu rügen, verborgene unverzüglich nach Entdeckung; anderenfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Sachmangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

d) Mit der Vornahme von Eigenschaftsbeschreibungen ist keine Garantieerklärung oder Zusicherung einer Eigenschaft verbunden.
"

Es ist ratsam, vor Rücksendung der Sache (Münze) Fotos zu machen und evtl. mehrere Zeugen hinzuzuziehen!
Zuletzt geändert von AGnostiker am 24.03.2012, 15:32, insgesamt 1-mal geändert.

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Friedrich 3
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Beitragvon Friedrich 3 » 24.03.2012, 15:22

Mir kommt es bald so vor,als sollte man nur noch per Telefon bestellen,und klar und deutlich auf einer gekapselten und unbefingerten Münze zu bestehen!
Am besten das Gespräch noch aufzeichnen zur Beweissicherung.....

Also das Indernet abschalten und zurück zu Wählscheibentelefon und Fax!
So und nicht anders...
39 x Erfolgreich gehandelt und keine schlechten Geschäfte

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SilberZug
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Beitragvon SilberZug » 24.03.2012, 16:49

Friedrich 3 hat geschrieben:Mir kommt es bald so vor,als sollte man nur noch per Telefon bestellen,und klar und deutlich auf einer gekapselten und unbefingerten Münze zu bestehen!
Am besten das Gespräch noch aufzeichnen zur Beweissicherung.....

Also das Indernet abschalten und zurück zu Wählscheibentelefon und Fax!


Ne das ist Quatsch. Man muss nur Wissen was man will. Entweder Preiswert oder Qualität. Und das in allen Lebenslagen. Wegen 4 Euro nicht bei einem der bekanntesten Händler in Sachen PerthMünzen(wenn nicht Quasi die Perth selbst) zu bestellen grenzt in meinen Augen schon an Dummheit. Es gibt genug super Händler mit Top Preisen und dann immer wegen ein paar Euro was anderes "ausprobieren" muss sich keiner geben und genau sowas kommt dann bei raus. smilie_13

Silbersparer
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Beitragvon Silbersparer » 24.03.2012, 17:21

Wenn man mit einem Händler zufrieden ist und dieser gute Ware , schnell versendet und zudem auch noch günstig ist, dann habe ich keinen Anreiz wo anders zu bestellen.

Der einzige Grund ist für mich, dass mein Stammhändler die Ware nicht hat.

Es wird auch irgendwann mal eine Marktbereinigung geben und kleinere Händler haben Probleme aufgrund fallender EM-Preise. Da kann man sogar mal Pech haben und der Händler geht Pleite während man auf ne Lieferung wartet.

Ansonsten denke ich, dass man Probleme erst mit dem Händler klären sollte, bevor man es hier so weit publiziert.
Silbersparer

Silberfranke
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Beitragvon Silberfranke » 24.03.2012, 18:31

Könnte mir vorstellen,dass die AGB in diesem Punkt unwirksam sind
Gründe:
1. Klauselverbote bei §309 Nr.8

und vor allem
2. Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkäufen (denke mal,dass du einer bist) nach §476
in § 475 ist ausdrücklich geregelt, dass sich der Verkäufer auf abweichende Vereinbarungen dieses Untertitels (Verbrauchsgüterkauf § 474ff) nicht berufen kann

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AGnostiker
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Beitragvon AGnostiker » 24.03.2012, 19:09

Silberfranke hat geschrieben:Könnte mir vorstellen,dass die AGB in diesem Punkt unwirksam sind

Das wäre aber nur verfrühte §§-Reiterei, die ohnehin erst bei einer rechtlichen Auseinandersetzung zur Diskussion stünde. Besonders als Endverbraucher sollte man das Gebot der Unverzüglichkeit beachten, um zu zögerliches Verhalten dann im Nachhinein nicht nachteilig ausgelegt zu bekommen.

(Aber eine befummelte Lunar-10-Unzer ohne Kapsel zu schicken ist schon sehr *zensiert* :mrgreen: )

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qayqwertz
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Beitragvon qayqwertz » 24.03.2012, 19:13

mann sollte sich nicht von deratigen "Wünschen" eines Händlers abschrecken lassen. Dadurch dass er was in seine AGB rein schreibt, wird es nicht gleich zum Gesetz oder steht darüber.

Die rechtliche Prüfung durch einen evtl. Rechtsstreit ist zwar noch mal was anderes, aber oft zeigen an sowas ja aúch Mitbewerber oder Verbraucherzentralen Interesse und machen ihn mittels einer Abmahnung darauf aufmerksam.

Es könnte ja nicht nur eine Benachteiligung des Kunden, sondern auch eine Benachteiligung anderer Händler (also Wettbewerbsrecht) darstellen.

Finerus
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Beitragvon Finerus » 24.03.2012, 19:35

Ohne weitere sachliche Prüfung der Vorwürfe gegen den Händler, was leider außerhalb der Möglichkeiten des Forums liegt, dürfte es dem Händler gegenüber nicht fair sein, hier lang und breit weiter zu diskutieren. Wir haben für so etwas den Bewertungsteil. Wer also mit einem Händler unzufrieden ist, kann das dort kundtun.

Deshalb bitte den normalen Weg gehen:

Einen Faden im Bewertungsteil aufmachen und knapp und sachlich bewerten. Davon hat das Forum den größten Nutzen.


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