Aktuelle Zeit: 26.04.2024, 23:51
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Aufgrund einer kleinen Feuer-Phobie [...]
§13 Brandschutz
[...]
(5) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von
Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen
so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Bestehende Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2014 entsprechend auszustatten.
Klaus46 hat geschrieben:Hallo!
Für mich kommt eigentlich nur eine Lösung bei der Aufbewahrung von Wertgegenständen in Frage, nämlich KEINE WERBUNG. Deshalb habe ich mir auch einen Tresor angelegt und fühle mich nun neben der Alarmanlage im Haus noch sicherer.
Klaus46 hat geschrieben:Für mich kommt eigentlich nur eine Lösung bei der Aufbewahrung von Wertgegenständen in Frage, nämlich KEINE WERBUNG. Deshalb habe ich mir auch einen Tresor angelegt und fühle mich nun neben der Alarmanlage im Haus noch sicherer.
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