Da wäre ich mir nicht so sicher:
hier der Ausschluß:
gesetzliche Zahlungsmittel, d.h. im Kurs befindliche Münzen und Banknoten sowohl in Euro als auch in anderer Währung;
nicht dagegen Zahlungsmittel, die wegen ihres Metallgehalts oder Sammlungswerts umgesetzt werden, d.h. wenn sie mit einem höheren Wert als ihrem Nennwert geliefert werden,
hier sind sie wieder drin:
Anlagegold nach § 25c UStG, d.h. Goldbarren, Goldplättchen sowie Goldmünzen, die
bestimmte Kriterien erfüllen.
Dann steht hier aber wieder folgendes:
Goldmünzen in fremder Währung gelten nur in wenigen Fällen als gesetzliches Zahlungsmittel, sie sind deshalb grundsätzlich nicht einfuhrumsatzsteuerfrei. Nähere Auskünfte hierzu erteilt das zuständige Hauptzollamt.
Und es geht lediglich um die Einfuhrumsatzsteuer, ab einem bestimmten Warenwert muss man doch eh angeben das man Werte in Höhe von X einführt, oder? Wenn die Münzen Zahlungsmittel sind, muss man also angeben das man sie ein oder ausführt.
Upsi da steht es ja.
Geld aus Drittländern
Euro und Fremdwährungen dürfen bis zu einem Gesamtwert von 10.000 Euro zoll- und anmeldefrei nach Deutschland mitgebracht werden. Erst wenn dieser Wert überschritten wird,
müssen die mitgebrachten Barmittel bei der Aus- und Wiedereinreise aus und nach Deutschland gegenüber den Zollbeamten deklariert werden.
Zusätzlich sind außerdem die Zoll- und Ausfuhrvorschriften des Reiselandes zu beachten. Schließlich ist die Ein- und Ausfuhr gerade von Landeswährungen in einigen Ländern reglementiert.
Spannend wird es wohl, wenn meine Frau vom nächsten Chinatrip alte Silbermünzen im Wert von mehr als 430€ mitbringt
.