Aktuelle Zeit: 28.04.2024, 05:07
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Gebirgjäger hat geschrieben:Man darf eigentlich gar nicht drüber nachdenken, wie die die Kohle verprassen und die Puppenkiste aus Griechenland sich genüsslich zurücklehnt.
Ich frag mich jeden Tag aufs neue, besonders heut zum Freitag und der hält noch paar Stunden Arbeit für mich parat, wofür ich eigentlich noch an meinem Schreibtisch sitze!? Da bekommst du echt Wut.
Silberfreak1 hat geschrieben:...
Aus EU Sicht für mich nicht nachvollziehbar, warum nicht längst entgspr. Druck
auf Ts. gemacht worden ist - durch Limits die Kapitalströme aus GR einzudämmen.
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Artikel 63 (ex-Artikel 56 EGV)
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
Quelle: https://dejure.org/gesetze/AEUV/63.html
DER FREIE KAPITALVERKEHR
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RECHTSGRUNDLAGE
Artikel 63 bis 66 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ergänzt durch Artikel 75 und 215 AEUV in Bezug auf Sanktionen.
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C.Das endgültige System
1.Grundsatz
In einem zweiten Schritt wurde durch den Vertrag von Maastricht (EUV) der freie Kapitalverkehr als Grundfreiheit des Vertrags eingeführt. Gemäß Artikel 63 AEUV sind heute alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland verboten. Dies stellt die einzigartige Drittstaatendimension in dieser konkreten Freiheit dar. Verboten sind sämtliche Beschränkungen, nicht nur diskriminierende. Der Vertrag enthält ein allgemeines Verbot, das über die Abschaffung der Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinausreicht (siehe Rechtssache C-367/98, Kommission gegen Portugal, Randnummer 44). Laut Artikel 65 Absatz 1 AEUV ist die unterschiedliche steuerliche Behandlung von gebietsfremden Steuerpflichtigen und ausländischen Investitionen zulässig, dies darf allerdings weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung darstellen (Artikel 65Absatz 3). Auch im Verhältnis zu Drittländern hat der Grundsatz des freien Kapitalverkehrs Vorrang vor dem der Gegenseitigkeit und der Aufrechterhaltung von Verhandlungsspielräumender Mitgliedstaaten gegenüber Drittländern (siehe Rechtssache C-101/05, Skatteverket gegen A).
Das Recht des freien Kapitalverkehrs wird durch die Notifikationsverpflichtungen nicht berührt, d. h. die Meldung grenzüberschreitender Geschäfte (z. B. für elektronische Zahlungen, Kassen- und Wertpapierbewegungen oberhalb bestimmter Grenzwerte) für die Außenwirtschaftsstatistik, die zur Erstellung der Zahlungsbilanzen für die Mitgliedstaaten und die Europäische Währungsunion verwendet werden.
2.Ausnahmen und begründete Beschränkungen
Ausnahmen sind jedoch weitgehend auf den Kapitalverkehr mit Drittländern beschränkt (Artikel 64 AEUV). Zusätzlich zu der Möglichkeit der Beibehaltung der ab 31. Dezember 1993 (bzw. 31. Dezember 1999 für Bulgarien, Estland und Ungarn) bestehenden einzelstaatlichen oder gemeinschaftlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit Direktinvestitionen und bestimmten anderen Transaktionen kann der Rat nach Anhörung des Parlaments auch einstimmig Maßnahmen verabschieden, die einen Rückschritt auf dem Weg der Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern darstellen. Der Rat und das Parlament können bezüglich des Kapitalverkehrs mit Drittländern Rechtsvorschriften erlassen, die Direktinvestitionen, die Erbringung von Finanzdienstleistungen oder die Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten betreffen (Beispiele dafür sind der Vorschlag für eine Verordnung zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (KOM(2010)344 und die legislative Entschließung des Parlaments vom 10. Mai 2011 (ABl. C 377 E vom 7.12.2012, S. 203)) Artikel 66 AEUV betrifft Dringlichkeitsmaßnahmen gegenüber Drittländern, diese sind jedoch auf eine Dauer von sechs Monaten begrenzt.
Die einzigen gerechtfertigten Beschränkungen des Kapitalverkehrs im Allgemeinen– einschließlich des Kapitalverkehrs innerhalb der Union –, zu deren Anwendung die Mitgliedstaaten berechtigt sind, sind in Artikel 65 AEUV festgelegt und betreffen (i) Maßnahmen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften (insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute) zu verhindern, (ii) Meldeverfahren für den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information und (iii) Maßnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind. Dieser Artikel wird ergänzt durch Artikel 75 AEUV. Er sieht die Möglichkeit finanzieller Sanktionen gegen Einzelpersonen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten vor, die der Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus dienen. Gemäß Artikel 215AEUV können auf der Grundlage von Entscheidungen, die im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik getroffen werden, finanzielle Sanktionen gegen Drittländer oder Einzelpersonen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten verhängt werden.
..."
Quelle: http://www.europarl.europa.eu/ftu/pdf/de/FTU_3.1.6.pdf
Jacob hat geschrieben:RECHTSGRUNDLAGE
Artikel 63 bis 66 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ergänzt durch Artikel 75 und 215 AEUV in Bezug auf Sanktionen.
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C.Das endgültige System
1.Grundsatz
In einem zweiten Schritt wurde durch den Vertrag von Maastricht (EUV) der freie Kapitalverkehr als Grundfreiheit des Vertrags eingeführt. Gemäß Artikel 63 AEUV sind heute alle Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland verboten.
Silbersparer hat geschrieben:...
Falls das gegen Verträge verstößt kann Griechenland den Rechtsweg bestreiten.
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Silbersparer hat geschrieben:
Es wird buchungstechnisch GR vom Zahlungsverkehr abgeschnitten werden.
Datenreisender hat geschrieben:Bürger in Angst
Heimlicher Bankensturm in Griechenland
Griechenlands Banken bluten langsam aus. Allein in dieser Woche haben die Kunden mehr als vier Milliarden Euro abgehoben. Nur so - sind sich viele sicher - können sie die nächste Zeit über die Runden kommen. Die Polizei warnt derweil schon vor Einbrechern und Dieben.
http://www.t-online.de/wirtschaft/id_74 ... nland.html
Drohender Bankrott
Griechischen Banken geht das Geld aus
Die Griechen räumen Milliarden von ihren Konten. So könnten die Geldinstitute noch vor dem Staat zahlungsunfähig werden. Die Sparer zwingen Tsipras und Co damit, sich endlich zu bewegen.
http://www.welt.de/wirtschaft/article14 ... d-aus.html
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