Aktuelle Zeit: 24.04.2024, 03:59
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Moderatoren: winterherz, Mod-Team, Mahoni, Forum-Team
dr.exe hat geschrieben:@ Quin nicht 20% der Sendezeit sondern 20 min am Tag soweit ich das weiß^^.
§ 16 Dauer der Werbung
(1) Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Er
sten Fernsehprogramm der ARD und im Programm
"Zweites Deutsches Ferns
ehen" jeweils höchstens 20
Minuten werktäglich im
Jahresdurchschnitt. Nicht
angerechnet werden auf die zulässigen Werbezeiten
Sendezeiten mit Produktplatzierungen und Sponsor-
hinweise. Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf
höchstens bis zu 5 Minuten werktäglich nachgeholt
werden. Nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im
ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen dür-
fen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. §17 bleibt unberührt.
(2) In weiteren bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen von ARD und ZDF sowie in den Dritten
Fernsehprogrammen findet Werbung nicht statt.
(3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung in
nerhalb eines Zeitraumes von einer Stunde 20 vom
Hundert nicht überschreiten.
(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und Sendungen und auf Begleitmaterialien,
die direkt von diesen Programmen und Sendungen abgel
eitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der
Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu
Wohlfahrtszwecken sowie gesetzliche Pflichthinwei-
se gelten nicht als Werbung.
(5) Die Länder sind berechtigt, den Landesrundfunkansta
lten bis zu 90 Minuten werktäglich im Jahres-
durchschnitt Werbung im Hörfunk einzuräumen; ein
am 1. Januar 1987 in den Ländern abweichender
zeitlicher Umfang der Werbung und ihre tagesz
eitliche Begrenzung kann beibehalten werden.
§ 45 Dauer der Fernsehwerbung
(1) Der Anteil an Sendezeit für Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde darf
20 vom Hundert nicht überschreiten. Satz 1 gilt
nicht für Produktplatzierungen und Sponsorhinweise.
(2) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene
Programme und Sendungen und auf Begleitmateria-
lien, die direkt von diesen Programmen und Sendungen ab
geleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst
der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen
zu Wohlfahrtszwecken sowie gesetzliche Pflicht-
hinweise gelten nicht als Werbung.
Chinese hat geschrieben:Wenn ich das hier so lese hätte eine Anti GEZ Partei bei der nächsten Bundestagswahl ein gewisses Wählerpotiential.
Sonnabend hat geschrieben:Chinese hat geschrieben:Wenn ich das hier so lese hätte eine Anti GEZ Partei bei der nächsten Bundestagswahl ein gewisses Wählerpotiential.
Die gibt es: DIE REPUBLIKANER
sind mit einer eigenen Klage beim BVG
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