Polkrich hat geschrieben:Art. 14 III GG ermächtigt das.
Das alte Ausgleichslastengesetz lässt grüßen.
Art. 14 III GG
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3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_14.htmlDiese Gesetz ist eben nicht für die massenweise Enteignung der Bürger durch den Staat geeignet, wie gerne manche Regierungskritiker immer wieder behaupten, sonder z.B. für die Enteignung von Land, wenn eine Straße gebaute werden muss. Da gibt es
Beteiligte, z.B. Land oder Gemeinde einerseits und Eigentümer andererseits, dessen jeweiligen Interessen abgewogen werden.
Auf alle Fälle wird ganz klar festgelegt, dass eine gerechte Entschädigung erfolgen muss, die sogar eingeklagt werden kann!
Eine Zwangshypothek ist selbstredend ohne Entschädigung, daher durch Art. 14 III GG eben nicht legitimiert. Ob ein Guthaben bei der Bank in Staatsanleihen "umgetauscht" werden darf, kann ich nicht sicher beurteilen. Doch unter Nr 1 und Nr 2 wird vom "Eigentum das verpflichtet und gebraucht wird", gesprochen. Ich deute das so, dass es sich um ein Sacheigentum und nicht Geld handelt. Geld wird nicht gebraucht und verpflichtet zu nichts, außer Steuern. Das kann der Staat immer erheben, auch auf Immobilien. Ist für ihn auch die einfachere Alternative.
Das Alugleichgesetz und damit verbundenen Zwangsanleihen, die genauso wie eine Steuer wirkten, hatten einen anderen Hintergrund. Durch Krieg und Inflation wurden fasst alle anderen Vermögenswerte vernichtet, die hätten besteuer werden können.
Der Staat musste eine "fixe" Summe an Steuern eintreiben, die nicht von Schwankungen im Wert abhängig ist wie etwa eine Vermögenssteuer, die möglicherweise durch ihr direktes Eintreiben, manche oder viele Eigentümer zum Verkauf veranlasst hätte, in einem Umfeld in dem keiner Geld hatte. Das hätte den Wert der Immobilien reduziert, mindestens hätte man über den Wert vor Finanzgerichten gestritten.
Das BVG hat ähnliche Zwangsabgaben bereits als verfassungswidrig eingestuft.
http://lexetius.com/1984,191Der Zwangsumtausch in Bankaktien bei Insolvenz oder Illiquidität benötigt kein Enteignungsgesetz, weil nicht der Staat das Geld bekommt, sondern die Bank. Das ist Vertragsrecht, mit allen Ausnahmen.
Nur ob der Artikel seriös ist?
Offensichtlich nicht und schadet den Regierungskritikern, die auf echte Probleme hinweisen.