Aktuelle Zeit: 23.04.2024, 20:30
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Knallsilber hat geschrieben:http://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html
es reicht das "öffentlich machen" also das Zeigen.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
dtx hat geschrieben:Knallsilber hat geschrieben:http://dejure.org/gesetze/StGB/86a.html
es reicht das "öffentlich machen" also das Zeigen.
Schau mal Abs. 3 der auf §86 Abs.3 verweist:(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Ich denke der Verkauf als Silberanlage ist auch damit abgedeckt - herausfordern würde ich es aber auch nicht.
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