Aktuelle Zeit: 19.04.2024, 08:45
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§ 2 Abs. 2 S.
Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Ware noch auch in deren einzelnen Bestandteilen bei goldenen Geräten mehr als fünf, bei silbernen Geräten mehr als acht Tausendteile unter dem angegebenen Feingehalt bleiben.
Bis 1886 wurde der Feingehalt bei Silber in Lot angegeben. Ausgangsbasis war, wie bei Gold, die Kölnische Mark (= 1/2 kölnisches Pfund = 233,8 Gramm). Sie wurde bei Silber in 16 Teile (Lote) geteilt. 1 Lot = 18 Grän = 1/16 Mark. Die Umrechnung in die seit 1886 vorgeschriebene Feingehaltsangabe ergibt sich aus der Gleichsetzung: 16 Lot = 1000/1000 Teile.
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