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Verfasst: 11.01.2009, 18:18
von SilverFox2012
1000er Fein hat geschrieben:
SilverFox2012 hat geschrieben:
Enthielten die veröffentlichten Mails persönliche Daten?


Ja :twisted:



OK.
Langsam wird´n Schuh draus.

Verfasst: 11.01.2009, 18:18
von jarez
Landgericht Koeln

Urteil v. 28.05.2008 - Az.: 28 0 157/08 - Veröffentlichung von E-Mails

Leitsatz:

1. Dem Betreiber eines Internetforums ist grundsätzlich nicht zuzumuten, jedes Posting eines Dritten vor Veröffentlichung auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Sobald der Betreiber jedoch auf die Rechtsverletzung hingewiesen wird, hat er umgehend die Rechtsverletzung zu beseitigen, andernfalls haftet er als Mitstörer.

2. Die Veröffentlichung von E-Mails verletzt grundsätzlich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Absenders bzw. der darin genannten Personen.

3. Eine Veröffentlichung ist ausnahmsweise nur dann erlaubt, wenn ein sachlicher Grund besteht.

4. Grundsätzlich trifft den Kläger eines Verfahrens die Beweislast, die anspruchbegründenden Tatsachen vorzutragen, so u.a. auch die Tatsache, wer Betreiber des Blogs ist, auf dem die rechtswidrigen Inhalte publiziert werden. Eine Beweislastumkehr tritt jedoch dann ein, wenn der aktuelle Betreiber des Blogs inzwischen aufgrund eines Anonymisierungsdienst (hier: ProtectPrivacy.org) nicht mehr feststellbar ist und der ehemalige Betreiber keine näheren Angaben macht, auf wen er die Domain übertragen hat.


Hier gibt es alles zum Nachlesen:

http://www.foren-und-recht.de/urteile/L ... 80528.html


Noch ein Auszug mit dem wesentlichen Teil:

Die Veröffentlichung der streitgegenständlichen E-Mails des Verfügungsklägers auf der öffentlich zugänglichen Homepage (...) durch den Verfügungsbeklagten stellt einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeilsrecht des Verfügungsklägers in Gestalt der Geheimsphäre dar. Die Geheimsphäre betrifft den Bereich menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll (Wensel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5.40).

In diesen Bereich fallen schriftliche sowie Tonbandaufeeichnungen, persönliche Briefe (Wenzel/Burghardt, a.a.O., Kap. 5,40), aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen (vgl. Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5.41 m.w.N.).

Die Veröffentlichung der privaten E-Mails des Verfügungsklägers, die auf die ggf. rechtswidrigen Inhalte der entsprechenden Homepage hinweisen, stellt mithin einen Eingriff in die Geheimsphäre des Verfügungsklägers dar. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass der Verfügungskläger mit dem Versenden der streitgegenständlichen E-Mails den heimischen Bereich verlassen und sich in eine allgemeine Sphäre begeben hätte.

Verfasst: 11.01.2009, 18:25
von SilverFox2012
Danke jarez, für den Link.

1. Darin ist die Rede von "Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts".
2. Eine Veröffentlichung ist bei sachlicher Begründung gestattet.



Allerdings finde ich keinerlei Hinweise zum Thema " Es existiert ein Urheberrecht auf eine E-Mail" wie von 1000er erwähnt.



Fehlende "0" hinzugefügt :wink:

Verfasst: 11.01.2009, 18:28
von 1000er Fein
immer noch 1000er und nicht 100er smilie_16

Urheberrecht besteht grundsätzlich auf jedes selbst-geschaffene Werk, ob es nun ein Text, eine email, ein Foto, oder Musikstück ist.

Es bedarf noch nicht einmal einer künstlerischen einzigartigkeit oder professionalität - zB ist jedes unscharfe Foto auf ebäh urheberrechtlich geschützt..

Bei emails gilt 1. Urheberrecht und 2. Vertrauchlichkeit (Persönlichkeitsrecht)

Is so ...

Verfasst: 11.01.2009, 18:31
von jarez
Hatte den unteren Teil zu spät eingefügt ... sorry ;o(

Ich glaube es geht primär darum:

In diesen Bereich fallen schriftliche sowie Tonbandaufeeichnungen, persönliche Briefe ... aber auch solche Aufzeichnungen und Briefe, die berufliche oder geschäftliche Fragen betreffen, insbesondere persönliche Aufzeichnungen zu beruflichen oder geschäftlichen Erlebnissen oder Planungen ...

Verfasst: 11.01.2009, 18:32
von 1000er Fein
Leicht gemacht:

emails fallen unter das Briefgeheimnis smilie_01

Verfasst: 11.01.2009, 18:33
von jarez
Mmmmmh ..... Yo *lach*

Verfasst: 11.01.2009, 18:33
von SilverFox2012
Uppsss.. entschuldige bitte die vergessene 0 war keine Absicht.

Nicht für ungut, Urheberrecht auf eine E-Mail ist Unsinn.
Aber es ist nicht meine Aufgabe und schon gar nicht mein Wille hier jemanden zu überzeugen.

Natürlich ist es nicht klug, eine E-Mail mit persönlichen Daten zu veröffentlichen. Aber das Urheberrecht greift hier gesetztlich nicht.

Verfasst: 11.01.2009, 18:36
von malz272
ohoh da hab ich ja was losgetreten.....also seid wieder lieb zueinander :wink:

Verfasst: 11.01.2009, 18:36
von 1000er Fein
Persönliche Daten
Geschäftsgeheimnisse
Persönlichkeitsrecht ...

da ist ne menge zu beachten ...

Also das veröffentlichung einer email ohne erlaubnis ist so oder so sehr riskant ...

Mich muß keiner Überzeugen, ich weiß wieviel die Zwangsvollstreckung kostet :twisted: smilie_02

Verfasst: 11.01.2009, 18:38
von 1000er Fein
SilverFox2012 hat geschrieben:Natürlich ist es nicht klug, eine E-Mail mit persönlichen Daten zu veröffentlichen. Aber das Urheberrecht greift hier gesetztlich nicht.


Falsch.

Solange ich etwas geschrieben habe, und Autor dieses "Werkes" bin, und seien es 2 Zeilen, greift sofort das Urheberrecht wenn der Urheber es möchte :twisted:

Verfasst: 11.01.2009, 18:50
von 999.9
Da das ja jetzt geklärt ist, möchte ich nur mal darauf hinweisen, dass beim Edelmetallkauf besondere gesetzliche Regeln gelten. Wenn es sich wirklich um reine Anlagemünzen handelt, dann besteht kein Widerrufsrecht, da die Preise auf dem Edelmetallmarkt täglich neu fixiert werden und da das den Händler mitunter in arge Zahlungsschwierigkeiten bringen könnte, wenn z.B. jemand eine große Menge Gold oder Silber ordert, dann fällt innerhalb der Widerrufsfrist der Kurs des Metalls, der Händler soll dann aber die Ware zum teueren Kurs zurücknehmen. In den meisten AGB´s heißt es daher:

Gemäß § 312d Absatz 4 Nr. 6 BGB besteht kein Widerrufsrecht, da der Fernabsatzvertrag die Lieferung von Waren zum Gegenstand hat, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die das Unternehmen keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können.


Also immer vorher überlegen: Möchte ich die Ware auch wirklich, denn hinterher ist es dafür meist zu spät.

Verfasst: 11.01.2009, 18:50
von SilverFox2012
@malz272

Keine Sorge, du hast nix losgetreten. :wink:


@1000er

Irrtum.
Es gibt kein Urheberrecht für eine E-Mail. :D

Schadr, aber ich muß nun leider zur Arbeit, werde beizeiten mal wieder reinsehen.

So long

Verfasst: 11.01.2009, 18:54
von 1000er Fein
SilverFox2012 hat geschrieben:@1000er

Irrtum.
Es gibt kein Urheberrecht für eine E-Mail. :D

Schadr, aber ich muß nun leider zur Arbeit, werde beizeiten mal wieder reinsehen.

So long


Falsch.

Du kannst ja mal Versuchen von mir was zu Veröffentlichen, um zu sehen wie teuer es für dich wird :D

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht smilie_02

Verfasst: 11.01.2009, 18:58
von SilverFox2012
1000er Fein hat geschrieben:
Falsch.

Du kannst ja mal Versuchen von mir was zu Veröffentlichen, um zu sehen wie teuer es für dich wird :D

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht smilie_02


:roll:
Ok, schnell noch mal für dich, aber dann muß ich losdüsen.

Das es für mich eventuell strafbare Folgen haben könnte, wenn ich eine E-Mail von dir veröffentlichen sollte, ist nicht bestritten.

Aber es hätte NICHTS mit Urheberrecht zu tun! :mrgreen: