Beitragvon BIOSHOCK » 06.01.2014, 00:33
OK, es ist amtlich:
Silbermünzen werden bei der Einfuhr mit 7% EUSt besteuert.
Codenummer der Münzen ist 71189000903
vgl. Z 8101 Anl 1-a) Abs. 2 Nr. 3 -c) Abs. 3 Nr. 2
Anlage 1a)
(2) Im Einzelnen sind nach Nr. 54 der Anlage 2 begünstigt:
3. zu Buchstabe c):
-c) Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, sofern sie als Sammlungsstücke anzusehen sind, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Materialwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (aus Positionen 7118, 9705 und 9706). Zur Berechnung des Metallwerts siehe Absatz 3.
(3.) Bei Münzen und Medaillen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Steuersatz für Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Für die Ermittlung des Metallwertes gelten folgende Sonderregelungen:
2. Silbermünzen
Auf die Umsätze der kursgültigen und kursungültigen Silbermünzen, die nicht in der unter Z 81 01 Anlage 1b abgedruckten Liste aufgeführt sind, ist stets der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, ohne dass es einer Wertermittlung bedarf. Die Umsätze der in dieser Liste aufgeführten Silbermünzen unterliegen regelmäßig dem allgemeinen Steuersatz. Der Anmelder kann jedoch auch für diese Münzen den ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen, wenn er den Nachweis führt, dass die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 % des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt.
Bei der Ermittlung des Metallwertes (Silberwertes) von Silbermünzen kann der jeweilige Rücknahmepreis je Kilogramm Feinsilber (DEGUSSA-Silberpreis) zugrunde gelegt werden, der regelmäßig in der Tagespresse veröffentlicht wird. Statt der jeweiligen Tagesnotierung kann aus Vereinfachungsgründen der letzte im Monat November festgestellte Rücknahmepreis je Kilogramm Feinsilber bei der Wertermittlung für das gesamte folgende Kalenderjahr angesetzt werden. Für das Kalenderjahr 2014 ist die Wertermittlung nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 505 EUR je Kilogramm (umgerechneter Tagespreis vom 30. November 2013) vorzunehmen. Hinsichtlich der Berechnung finden die Ausführungen zu den Goldmünzen entsprechend Anwendung (siehe Nr. 1).
Der ermäßigte Steuersatz kann auch für neu ausgegebene Silbermünzen in Anspruch genommen werden, solange sie nicht in die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (s. Z 81 01 Anlage 1b) aufgenommen sind.
++++++++++kein weiterer Kommentar+++++++++++++++