Seite 3 von 5

Verfasst: 28.01.2011, 09:25
von snowrain
999.9 hat geschrieben:Noch mal kurz juristisch erklärt: ein WIDERRUFSRECHT besteht natürlich nicht, wohl aber räumt Heubach seinen Kunden einen 14-tägigen Widerruf ein. Das ist quasi schon eine Art Händlerkulanz.

"Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B.Brief,Fax,E-Mail) oder x wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird x durch Rücksendung der Sache widerrufen."


Rechtlich KÖNNTE Heubach auf Erfüllung pochen, aus Kulanz tut er es aber wohl nicht.

Hoffe, das ist jetzt verständlicher.


Sorry aber das ist nicht korrekt. Der von Dir angesprochene Text entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Aber auch das was weiter unten steht

Wie schon oben gepostet gibt es aber davon Ausnahmen unter die auch Edelmetall fällt smilie_08

snowi

Verfasst: 28.01.2011, 09:31
von Kursprophet
Ich sehe das anders , ich meine wenn ich dem Händler denn die Aufgrund der Schwankungen am EM Markt entstandenen Verluste auch tatsächlich ersetze das ich dann sehr wohl 14 Tage vom Kauf zurücktreten kann !

Anders gesagt , ensteht dem Händler ein Nachteil aufgrund meines Rücktritts vom Kaufvertrag dann hat er einen Schadensersatzanspruch an den Käufer !

Aber generell kann es nicht unmöglich sein von so einer Bestellung zurücktreten zu können !
Meine ich zumindest , denke ich , glaube ich , bin ja kein Jurist , ne ! smilie_08

Abgesehen davon brauche ich mir die Frage auch nicht wirklich stellen , wenn ich bestelle weiß ich was ich mache und wenn der Kurs dann sinkt ist das mein Pech und meine Entscheidung gewesen , da wird nicht rumgetrickst oder sich gedrückt , so ein Schweinkram macht man nicht !

Wenn wirklich mal ein Irrtum oder Fehler auftritt dann wird der Händler vernünftig kontaktiert und dann wird sich ein Weg finden lassen meine ich ! :wink:

Verfasst: 28.01.2011, 09:36
von snowrain
Nochmals zur Verdeutlichung:

Die Widerrufsbelehrung entspricht einer Vorlage des Ministeriums. Darin wird Kunden ein 14 tägiges Widerrufsrecht eingeräumt. Das muß jeder Händler deutlich in seinem Shop veröffentlichen. In diesem Mustertext gibt es aber Ausnahmen vom 14 tägigen Widerruf, die Teil dieser gesetzlichen Vorgabe sind. Das hat der Käufer hat nach dem Kauf kein Widerrufsrecht.
Dazu gehört auch Edelmetall.

snowi

Verfasst: 28.01.2011, 09:39
von snowrain
Kursprophet hat geschrieben:Ich sehe das anders , ich meine wenn ich dem Händler denn die Aufgrund der Schwankungen am EM Markt entstandenen Verluste auch tatsächlich ersetze das ich dann sehr wohl 14 Tage vom Kauf zurücktreten kann !

Anders gesagt , ensteht dem Händler ein Nachteil aufgrund meines Rücktritts vom Kaufvertrag dann hat er einen Schadensersatzanspruch an den Käufer !

Aber generell kann es nicht unmöglich sein von so einer Bestellung zurücktreten zu können !
h ! :wink:


Natürlich wird sich da ein Weg finden lassen aber die gesetzlichen Vorgaben sind da eindeutig

snowi

Verfasst: 28.01.2011, 09:46
von 999.9
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Alle online enthaltenen Angebote oder in Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene sind freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Verkäufer 30 Tage gebunden.
(2) Durch Abschluss der Bestellung, gibt der Kunde eine verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrag hinsichtlich der im Warenkorb enthaltenen Waren ab.
(3) Nach Abgabe des Angebotes erhält der Kunde durch den Verkäufer eine Eingangsbestätigung per E-Mail. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebotes da.
(4) An das Angebot ist der Käufer 5 Tage gebunden. Das Angebot wird vom Verkäufer durch eine schriftliche Annahmebestätigung oder durch Auslieferung der Ware angenommen. Unabhängig hiervon gilt das Angebot spätestens als angenommen, wenn der Verkäufer nicht binnen 5 Tagen nach Auftragseingang die Annahme ablehnt. Sollten Sie die Zahlungsart ? Vorkasse? gewählt haben, kommt der Vertrag zustande, sobald Sie von uns nach Prüfung Ihrer Bestellung eine Auftragsbestätigung mit detaillierten Kontoinformationen und Hinweisen zur Zahlung erhalten. Diese Auftragsbestätigung erhalten Sie an die von Ihnen genannte E-Mail-Adresse.



5 Tage ist man als Käufer an das Angebot gebunden, kommt eine Auftragsbestätigung so gilt der Vertrag als abgeschlossen ("zweiseitige Willenserklärung").

Ok, die 14tägige Widerrufsbelehrung war nur die Standard-Formulierung. :oops:

Verfasst: 28.01.2011, 11:43
von bufa
Habt Ihr eigentlich den umgekehrte Fall schon einmal erlebt?
Der Vertrag kommt ja immer erst mit der Zustimmung / Bestätigung des
Händlers zustande. Falls ich nun irgendwann in der Nacht im Online-Shop
bestelle und der Kurs am nächsten morgen durch die Decke geht, könnte
sich ja auch ein Händler überlegen "Nee, zu dem Preis nun wirklich nicht
mehr", oder :?: smilie_08

Verfasst: 28.01.2011, 11:52
von Rompeprop
Das geht natürlich genau so wenig.
Das sind dann Shops, die auf der schwarzen Liste landen.
Ist mir noch nicht passiert, da ich nur bei Shops bestelle,die einen gewissen Ruf haben und die würden mit so Spielchen nicht anfangen, da sie dann ganz schnell keine Kunden mehr haben würden.

Verfasst: 28.01.2011, 12:32
von Maverick74
Rechtlich KÖNNTE Heubach auf Erfüllung pochen, aus Kulanz tut er es aber wohl nicht.
In diesem Fall können sie nicht auf Erfüllung pochen wenn es frühzeitig einen widerruf der Willenserklärung (hier das Bestellen) gegeben hat.

Aldiweil:
§2 Abs.4 derer AGBs:
"4) An das Angebot ist der Käufer 5 Tage gebunden. Das Angebot wird vom Verkäufer durch eine schriftliche Annahmebestätigung oder durch Auslieferung der Ware angenommen. Unabhängig hiervon gilt das Angebot spätestens als angenommen, wenn der Verkäufer nicht binnen 5 Tagen nach Auftragseingang die Annahme ablehnt..."

Solange also noch keine Annahmebestätigung seitens Heubach erfolgte ist auch kein Kaufvertrag zustande gekommen, lediglich ein Angebot seitens des Käufers auf das Invitatio ad offerendum des Verkäufers.

Sprich wenn der Widerruf der Willenserklärung (des Angebotes) noch vor der Annahme stattfindet gilt diese als nichtig somit nicht existent.

mangels Angebot §145 BGB kommt auch kein Kaufvertrag gem. §433 BGB zustand. Somit ist der Widerruf geglückt.

Genug klug geschissen aber ich sollte ja mal Posts mit vernünftigen Inhalt schreiben
:twisted:

Verfasst: 28.01.2011, 12:32
von D.Dollar
Nein , Ihr braucht gar nicht zu warten bis ich meine Experten - Meinung abgebe ......

Ich halte die Klappe !!!
LG D.Dollar

smilie_17 smilie_20 smilie_16

Verfasst: 28.01.2011, 13:07
von snowrain
Maverick74 hat geschrieben:
Rechtlich KÖNNTE Heubach auf Erfüllung pochen, aus Kulanz tut er es aber wohl nicht.
In diesem Fall können sie nicht auf Erfüllung pochen wenn es frühzeitig einen widerruf der Willenserklärung (hier das Bestellen) gegeben hat.

Aldiweil:
§2 Abs.4 derer AGBs:
"4) An das Angebot ist der Käufer 5 Tage gebunden. Das Angebot wird vom Verkäufer durch eine schriftliche Annahmebestätigung oder durch Auslieferung der Ware angenommen. Unabhängig hiervon gilt das Angebot spätestens als angenommen, wenn der Verkäufer nicht binnen 5 Tagen nach Auftragseingang die Annahme ablehnt..."

Solange also noch keine Annahmebestätigung seitens Heubach erfolgte ist auch kein Kaufvertrag zustande gekommen, lediglich ein Angebot seitens des Käufers auf das Invitatio ad offerendum des Verkäufers.

Sprich wenn der Widerruf der Willenserklärung (des Angebotes) noch vor der Annahme stattfindet gilt diese als nichtig somit nicht existent.

mangels Angebot §145 BGB kommt auch kein Kaufvertrag gem. §433 BGB zustand. Somit ist der Widerruf geglückt.

Genug klug geschissen aber ich sollte ja mal Posts mit vernünftigen Inhalt schreiben
:twisted:


Nö sehe ich anders.

In Widerrufstext, und der ist maßgebend steht:

Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen......


Das heißt: Die Vertragserklärung (dazu ist kein Vertrag erforderlich) nicht erst der Vertrag kann widerrufen oder wie bei Edelmetall halt nicht (die Vertragserklärung) widerrufen werden.
Für mich liest sich das eigentlich eindeutig und es ist für die Wirksamkeit nicht erst ein Vertrag nötig.

snowi

Verfasst: 28.01.2011, 14:21
von Maverick74
der Widerruf der Willenserklärung (des Angebotes)


Hab ich doch gesagt ... die Willenserklärung wird widerrufen und somit kommt erst gar kein Vertrag zustande

Edit: ist ja eigentlich auch egal was angefochten/widerrufen wird. Jedenfalls sind wir uns einig das mit einer Email die eben selbigen erklärt das gewünschte Ergebniss erreicht wird.

Verfasst: 28.01.2011, 14:34
von snowrain
Maverick74 hat geschrieben:
der Widerruf der Willenserklärung (des Angebotes)


Hab ich doch gesagt ... die Willenserklärung wird widerrufen und somit kommt erst gar kein Vertrag zustande

Edit: ist ja eigentlich auch egal was angefochten/widerrufen wird. Jedenfalls sind wir uns einig das mit einer Email die eben selbigen erklärt das gewünschte Ergebniss erreicht wird.


Eben nicht.

Ich finde es schon wichtig das sich jeder der auf den BESTELLEN Button klickt im klaren ist das er eine Vertragserklärung abgegeben hat die nicht widerrufen werden kann. Dazu bedarf es keines Vertrages.

snowi

Verfasst: 28.01.2011, 14:56
von Maverick74
ok dann steige ich mal darauf ein :D

hat die nicht widerrufen werden kann
jetzt sag mir mal bitte warum eine "Vertragserklärung" nicht widerrufen werden kann? ob mit oder ohne Vertrag.

Verfasst: 28.01.2011, 15:48
von Genco Abbandando
Maverick74 hat geschrieben:jetzt sag mir mal bitte warum eine "Vertragserklärung" nicht widerrufen werden kann? ob mit oder ohne Vertrag.


Hat snowrain doch schon getan:

snowrain hat geschrieben:In Widerrufstext, und der ist maßgebend steht:

Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen......


Das heißt: Die Vertragserklärung (dazu ist kein Vertrag erforderlich) nicht erst der Vertrag kann widerrufen oder wie bei Edelmetall halt nicht (die Vertragserklärung) widerrufen werden.


Für mich klingt es auch eindeutig... smilie_13

Verfasst: 28.01.2011, 16:18
von nur ich
Spezialisten die sich viele Tage mit Bestellbestätigung Zeit lassen kenne ich auch, spekulieren auf Preisveränderung und wenn das Angebot dann nicht passt, gibt es keine, in der Zeit ist es aber für dich als Renditebringer natürlich bindend, verkehrte Welt.

Auch kenne ich sowas dass man nach vielen Wochen plötzlich die Ware gar nicht hat, auf Nachfrage gibt es die Vorkasse zurück (ein großer Händler mit "24" in Namen ;) )

Na ja das Gesetz ist wie es ist, aber schon komisch dass alle anderen Branchen auch mit schwankenden Einkaufspreisen kalkulieren müssen und es da trotzdem 14 Tage Rückgaberecht gibt, hier mal wieder Extrarechte die prompt ausgenutzt werden.
Übrigens, das ist kein Argument, denn die Ware ist doch schon da, oder lügen die grünen Ampeln und "verfügbar" Angaben etwa ? ;)