@KarlTheodor
Gemäß § 434 BGB Abs. 1 Satz 1 ist eine Sache frei von Sachmägeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
Wenn der eBay Verkäufer also die Bullion Münze nicht als kratzfrei anbietet liegt zunächst kein Mangel vor, da keine Beschaffenheit vereinbart wurde. So weit stimmst du mir noch zu ?
Dann gilt also Satz 2 der Vorschrift:
„
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“
Die VERWENDUNG von BULLION Münzen ist es im Allgemeinen, dass die Eigentümer damit über das Edelmetall nach freiem Belieben verfügen können. Die Eigentümer können es beispielsweise in ihr Bankschließfach oder einen Tresor packen.
Auch im Garten vergraben, wenn es beliebt.
Selbst wenn Du der Meinung bist, dass bei einem eBay Kauf bei Bullion Münzen
keine allgemein übliche Verwendung
vertraglich vereinbart wird, so wird sich eine Scrofa Silber Bullion mit kleinsten Kratzern ganz gewiss für eine „gewöhnliche Verwendung“ im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB eignen. Nämlich dann, wenn sie eine „Beschaffenheit aufweist, die „
bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.“
Vorliegend sind wir uns doch alle einig, dass Tube Ware zu kleinen Kratzern neigt.
Man kann eben aus einem Tube Coin keine von der Perth Mint gekapselte Bullion Münze zaubern. Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 § 434 BGB gehören übrigens auch Eigenschaften, die "
der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte."
Bei eBay ist es zudem üblich, dass Privatverkäufer die gesetzliche Gewährleistung ausschließen.
Wenn dir nun Jemand ein gutes Foto von seinem Coin macht und ihn auf eBay so anbietet, dann hat er das Seine für ein gelungenes Geschäft gemacht. Insbesondere sind diese Mikrokratzer mit bloßem Auge kaum sichtbar. Wenn du mit 10 facher Vergrößerung vor dem Monitor sitzen tust und rumnörgelst vergisst du wahrscheinlich diesen VERGRÖßERUNGSEFFEKT all zu schnell. Jedenfalls hast du bei eBay beim Kauf von privat zumindest meist die Chance, dir die Münze vergrößert auf dem/den Fotos anzusehen. Beim Erwerb vom Händler nicht. Im Übrigen kann Jeder frei nach seinem Gusto Maples & Konsorten horten bis die Schwarte platzt. Wenn man aber als bekennender Horter ständig über die Sammelleidenschaft anderer herzieht hat das nun mal ein gewisses Geschmäckle, werter KarlTheodor
Gruß