Bumerang, Der von dir zitierte § 89 VAB erlaubt nur vorübergehende Maßnahmen, keine dauerhaften. Ich sehe zunächst mal keinen Grund, warum ich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde als grundsätzlich unsachlich ansehen sollte. Da diese Entscheidung in die Rechte der Kunden eingreift, steht es dem Ku...